
In vielen Büros gehört der schnelle Blick aufs Smartphone längst zum Arbeitsalltag. Eine explizite Regelung zur privaten Handynutzung gibt es in den meisten Unternehmen aber nicht, sagt der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Meyer. Solange Beschäftigte nur kurz eine Nachricht beantworten oder einen dringenden Anruf entgegennehmen, ist das in der Regel unproblematisch – vorausgesetzt, die Nutzung bleibt verhältnismäßig und zeitlich eng begrenzt.
Rechtlich kippt die Lage, sobald das Gerät zum dauerhaften Begleiter wird: Längere Privattelefonate, intensives Scrollen durch Social-Media-Feeds oder die Nutzung als reiner Zeitvertreib können nach Einschätzung Meyers einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellen. Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen reagieren – von der einfachen Ermahnung bis hin zur förmlichen Abmahnung. Eine fristlose Kündigung allein wegen exzessiver Smartphone-Nutzung hält der Jurist hingegen in der Regel nicht für gerechtfertigt.
Unternehmen können den Zugriff auf private Mobiltelefone zudem enger fassen, als vielen Beschäftigten bewusst ist. In sicherheitsrelevanten Bereichen etwa sind strikte Verbote rechtlich möglich. Dort legen interne Richtlinien teils detailliert fest, ob Smartphones überhaupt mit an den Arbeitsplatz gebracht werden dürfen oder ob lediglich bestimmte Anwendungen und Programme tabu sind.
Meyer, Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein, rät Beschäftigten wie Arbeitgebern zu klaren Absprachen. Wo es keine ausdrücklichen Vorgaben gibt, gilt: Kurz und notwendig ist erlaubt, dauerhafte private Online-Präsenz während der Arbeitszeit nicht. Für Unternehmen bleibt die Herausforderung, einen praktikablen Mittelweg zwischen Erreichbarkeit, Produktivität und Sicherheit zu definieren – bevor der Streit ums Handy vor dem Arbeitsgericht landet.

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